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   VG Hamburg, 27.05.2021 - 20 K 10336/17   

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VG Hamburg, 27.05.2021 - 20 K 10336/17 (https://dejure.org/2021,14829)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27.05.2021 - 20 K 10336/17 (https://dejure.org/2021,14829)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27. Mai 2021 - 20 K 10336/17 (https://dejure.org/2021,14829)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Beihilfe zu Aufwendungen für eine teilstationäre psychiatrische Behandlung in einem Privatkrankenhaus (Hamburg)

  • VG Hamburg PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 06.11.2014 - 5 C 37.13

    Beihilfeleistungen zu entstandenen Aufwendungen i.R.e. stationären Behandlung

    Auszug aus VG Hamburg, 27.05.2021 - 20 K 10336/17
    Dass als Vergleichsgrundlage dasjenige nach dem KHG geförderte Krankenhaus heranzuziehen sei, das den höchsten Satz berechne, folge auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2014 (Az. 5 C 37/13).

    Dieses hatte eine ähnliche Vorschrift, nämlich § 7 Abs. 7 Satz 1 der Landesbeihilfeverordnung (BVO) des Landes Baden-Württemberg in der seinerzeit geltenden Fassung, auszulegen, wonach bei Behandlung in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllten, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen waren, und die die BPflV sinngemäß anwendeten, pauschal berechnete Aufwendungen für die dortigen Leistungen beihilfefähig waren, wenn und soweit sie in Krankenhäusern nach § 6a BVO a. F. beihilfefähig gewesen wären (BVerwG, Urt. v. 6.11.2014, 5 C 37/13, juris).

    Somit ist für die Vergleichsbetrachtung die gesamte Bandbreite der Entgelte allgemeiner Krankenhausleistungen in Bezug genommen worden, die im maßgeblichen Zeitraum von den bundesweit zugelassenen Krankenhäusern in Rechnung gestellt werden." (BVerwG, Urt. v. 6.11.2014, a.a.O., Rn. 28).

  • VG Hamburg, 12.10.2012 - 21 K 3385/10

    Beihilferechtliche Angemessenheit von Aufwendungen für stationäre

    Auszug aus VG Hamburg, 27.05.2021 - 20 K 10336/17
    Insoweit sei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2012 (Az. 21 K 3385/10) hinzuweisen, in dem das Gericht ausgeführt habe, dass eine Vergleichsberechnung lediglich dann ausscheide, wenn im Vergleichskrankenhaus hinsichtlich des betreffenden Krankheitsbildes entweder überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit gegeben sei oder diese aus medizinischer Sicht als ungeeignet und damit unvertretbar erscheine.

    c) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urt. v. 12.10.2012, 21 K 3385/10, juris).

  • BVerwG, 27.02.2019 - 2 A 1.18

    Bundeskanzleramt; Bundesnachrichtendienst; Dienstunfall; Dienstunfallfürsorge;

    Auszug aus VG Hamburg, 27.05.2021 - 20 K 10336/17
    Die Notwendigkeit bemisst sich danach, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage mit Blick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache eines Rechtsanwalts bedient hätte (BVerwG, Beschl. v. 27.2.2019, 2 A 1.18, juris, Rn. 5).
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